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§ 7 - ERP-Verwaltungsgesetz (ERP-VwG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.06.2007; FNA: 640-8 Bestand des Bundesvermögens
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§ 7 Fördertätigkeit



(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.

(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.

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Zitierungen von § 7 ERP-Verwaltungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ERP-VwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-VwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2008
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2971
Anlage ERP-WPG 2008 Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 29. Juni 2007

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 777
Wirtschaftsplan nach ERPWPG2009 § 7 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007