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Änderung § 9 ERP-Verwaltungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 246 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen. | (Text neue Fassung) (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen. |
(3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist. | |
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten. | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten. |
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