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§ 2 - Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau (ERP-SMuVEG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160, 1162 (Nr. 28)
Geltung ab 30.06.2007; FNA: 640-9 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 30.06.2007; FNA: 640-9 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2
Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.
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