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Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes (AbsFondsGuHAfGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Absatzfondsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 AbsFondsG § 2, § 5, § 7, § 8, § 13a, § 13b (neu)
Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden
- aa)
- die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
- bb)
- die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie"
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren
5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien,
12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft,
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Groß- und Außenhandels,
1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband,
1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,
1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden jeweils die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter ersten fünf Monaten" durch die Wörter ersten acht Monaten" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Abs. 3 werden die Wörter ersten drei Monaten" durch die Wörter ersten sieben Monaten" ersetzt.
- 5.
- § 13a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 13a Kostenerstattung(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung- 1.
- die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie
- 2.
- die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Beträge
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 1 747 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 13b Übergangsregelungen(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2 Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 HAfG § 4, § 5, § 7, § 8, § 14, § 14a (neu)
Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter drei Jahren" durch die Wörter fünf Jahren" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter drei Jahren" durch die Wörter fünf Jahren" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden jeweils die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter fünf Monaten" durch die Wörter sechs Monaten" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Abs. 3 werden die Wörter drei Monate" durch die Wörter fünf Monate" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 14 Kostenerstattung(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 648 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 14a Übergangsregelung(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2007.
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