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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben
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§ 6 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtrMstrV)
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1173 (Nr. 28); aufgehoben durch § 15 V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439
Geltung ab 01.10.2007; FNA: 7110-3-174 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2007; FNA: 7110-3-174 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehenden Aufgaben auszuführen:
- 1.
- eine Sanierungsmaßnahme an einer Leuchtröhrenanlage unter Berücksichtigung von Qualität, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation sowie deren gebrauchsfähige Inbetriebnahme durchführen,
- 2.
- einen Werbetext manuell zeichnen, schneiden und mit Blattmetall belegen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen für die Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.
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