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§ 6 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtrMstrV)

V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1173 (Nr. 28); aufgehoben durch § 15 V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439
Geltung ab 01.10.2007; FNA: 7110-3-174 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehenden Aufgaben auszuführen:

1.
eine Sanierungsmaßnahme an einer Leuchtröhrenanlage unter Berücksichtigung von Qualität, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation sowie deren gebrauchsfähige Inbetriebnahme durchführen,

2.
einen Werbetext manuell zeichnen, schneiden und mit Blattmetall belegen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen für die Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.

 
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