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Änderung § 10 SchiLichtrMstrV vom 01.01.2012

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§ 10 SchiLichtrMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 SchiLichtrMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 30. September 2007 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2008, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung
nach den bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. Oktober 2007 sind vorbehaltlich
der Absätze 1 und 2 der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk vom 11. April 1958 (Erlass des Bundesministers für Wirtschaft II B 1 - 824/58) und der Erlass vom 27. Januar 1967 (Erlass des Bundesministers für Wirtschaft II A 1 - 80 19 24) in Verbindung mit den Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk nicht mehr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

 

 
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