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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (1. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 (Nr. 28); Geltung ab 30.06.2007
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Artikel 2 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 AnlBV § 3, Anlage

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

2.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „und Absatz 1 a" eingefügt.

2.
Der Anlage wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9 Verminderung von Schwefelemissionen

9.1
Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:

a)
Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt (<= 1,5 % m/m) in jedem Tank,

b)
Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vorgang der Kraftstoffumstellung.

Der Schiffsführer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in das SOx-Überwachungsgebiet „Nordsee" oder „Ostsee" alle Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brennstoffbetriebssystem vollständig herausgespült sind.

9.2
Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe über die nach Nummer 8.1 durchgeführte Eintragung im Zusammenhang mit Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 übermitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die durchgeführte Eintragung unverzüglich nachzumelden."

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Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1. UmwRSeeSÄndV
... Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: --- *) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 27.08.2007 BGBl. I S. 2193
Artikel 2 9. SchSAV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt ...