Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (7. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2007 BGBl. I S. 1184 (Nr. 28); Geltung ab 30.06.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 30. Juni 2007 FerReiseV § 1

§ 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Schleswig Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".

2.
Nummer 12 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 13 bis 22 werden die neuen Nummern 12 bis 21.

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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