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Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (StIdVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt und § 139d Nr. 4 durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 StIdV § 2, § 3, § 5

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 Satz 5" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31. Juli 2007."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen."


Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2007 2. BMeldDÜV § 5c

Dem § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702)."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.