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§ 9 - Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1187 (Nr. 28)
Geltung ab 30.06.2007; FNA: 752-6-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 30.06.2007; FNA: 752-6-10 Elektrizität und Gas
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§ 9 Kraftwerksanschluss-Register
1Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeichnung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen. 2In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur vorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebener Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. 3Die Daten sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
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