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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 37 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PharmRefAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 37 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Qualifikationsbereiche
§ 4 Durchführung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Qualifikationsbereiche nach dieser Verordnung entspricht. Von dem Fachgespräch gemäß § 4 Abs. 4 kann nicht freigestellt werden.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

(4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 1 Absatz 3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Prüfungsform 'Schriftliche Prüfungsleistung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. die Prüfungsform 'Fachgespräch' sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,

3. die Gesamtnote nach Absatz 3
und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer
4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und

2. im Fachgespräch.

(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Wiederholung der Prüfung




§ 9 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfungsleistung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfungsleistung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschriften




§ 10 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) außer Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,

2. Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

3. Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs 'Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing' und Bewertung mit Punkten und Note,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Zahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 5.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin




Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin


Inhaltsübersicht


Qualifikationsbereiche | Richtwert
Unterrichtsstunden

I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250

II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420

III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180

IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150

Insgesamt | 1.000



Qualifikationsbereiche | Lerninhalte | Zahl der
Unterrichts-
stunden

I. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 Stunden

Es sollen Grundkenntnisse, die zum
Verständnis der anderen Lernberei-
che erforderlich sind, vermittelt
werden. Der Schwerpunkt ist hier-,
bei auf Struktur, Stoffumsetzung
und Reaktionsablauf zu legen, ins-
besondere soweit sie zum Ver-
ständnis von Biochemie und Arz-
neimittelwirkungen erforderlich
sind. Physikalische Grundlagen
sind nur insoweit zu vermitteln, wie
sie für das Verständnis biologischer,
pharmazeutischer und pharma-
kologischer Prozesse erforderlich
sind. | 1 Chemie und Physik
1.1 Aufbau der Materie
1.2 Chemische Bindungen
1.3 Chemische Reaktionen
1.4 Lösungssysteme
1.5 Grundlagen der organischen Chemie
1.6 Grundlagen der Physik |

Es sollen Kenntnisse des Aufbaus
und der Funktion von Zellen und
Zellverbänden vermittelt werden,
um Organbau und -funktionen ver-
stehen zu können. Darüber hinaus-
gehende Kenntnisse sollen nur in-
soweit vermittelt werden, als sie
zum Verständnis der Mikrobiologie
und Molekularbiologie notwendig
sind. | 2 Biologie
2.1 Bau und Funktion der Zelle
2.2 Vererbungslehre
2.3 Gewebelehre
2.4 Grundzüge der Molekularbiologie
2.5 Grundzüge der Biotechnologie
2.6 Grundzüge der Gentechnologie
2.7 Mikrobiologische Grundlagen |

In der Biochemie sollen grund-
legende biochemische Vorgänge im
Organismus vermittelt werden. Da-
bei soll der Schwerpunkt auf die
Aufnahme, Verarbeitung und Aus-
scheidung von Stoffen sowie Auf-
und Abbau von Zellstrukturen
gelegt werden, um Metabolismus
und Wirkung von Arzneimitteln ver-
stehen zu können. | 3 Biochemie
3.1 Ernährung und Verdauung
3.2 Kohlenhydrate
3.3 Lipide
3.4 Proteine und Aminosäuren
3.5 Biologische Oxidation
3.6 Enzyme
3.7 Nucleinstoffwechsel
3.8 Stoffwechselregulation
3.9 Vitamine
3.10 Mineralstoffe und Spurenelemente
3.11 Wasser- und Elektrolythaushalt |

Es sollen Kenntnisse über Lage,
Bau und Funktionen des mensch-
lichen Organismus sowie Störun-
gen von Funktionsabläufen
zusammenhängend vermittelt
werden. Die medizinische Nomen-
klatur und anatomischer Feinbau
sind hierbei im notwendigen Maße
zu vermitteln. | 4 Anatomie, Physiologie
4.1 Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen
4.2 Regulation, Koordination und Kontrolle
4.3 Transportsysteme
4.4 Stoffwechsel
4.5 Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel
und Gelenke
4.6 Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Im-
munsystem
4.7 Fortpflanzung und Sexualität |

II. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 Stunden

Es sollen Kenntnisse und mögliche
Gefahren im Umgang mit Arznei-
mitteln vermittelt werden. Im Mit-
telpunkt stehen Aufnahme, Umbau
und Ausscheidung von Pharmaka.
Des Weiteren sind Wirkungsme-
chanismen zu veranschaulichen
und Arzneimittelrisiken aufzuzei-
gen. Ebenso sind die Wege der
Arzneimittelentwicklung, Prüfung
und Sicherheit zu vermitteln. | 1 Allgemeine Pharmakologie
1.1 Grundbegriffe
1.2 Wirkungen des Organismus auf Pharmaka
1.3 Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus
1.4 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen
1.5 Wechselwirkungen von Arzneimitteln
1.6 Pharmakogenetik
1.7 Gen- und Antisensetherapie
1.8 Chronopharmakologie
1.9 Arzneimittelentwicklung und -prüfung
1.10 Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz
1.11 Phytopharmaka
1.12 Homöopathika
1.13 Diagnostika und Laborhilfsmittel |

Es sind Kenntnisse über die
Herstellung von Fertigarzneimitteln
zu vermitteln. Dabei ist der
Schwerpunkt auf die unterschied-
lichen Darreichungsformen und
Anforderungen an die Verpackun-
gen zu richten. Begleitend ist die
Bedeutung von Qualitätssicherung
und -kontrolle sowie Arzneimittel-
sicherheit zu verdeutlichen. | 2 Pharmazie und pharmazeutische Technologie
2.1 Definitionen
2.2 Galenik
2.3 Herstellung von Fertigarzneimitteln
2.4 Qualitätssicherung
2.5 Qualitätskontrolle
2.6 Arzneimittelsicherheit |

Es sollen Kenntnisse über krank-
hafte Veränderungen an Zellen
und Geweben, deren Auslöser
und pathophysiologischen Mani-
festationen vermittelt werden. | 3 Allgemeine Pathologie
3.1 Gesundheit und Krankheit
3.2 Zell- und Gewebereaktionen
3.3 Noxen
3.4 Reversible Schäden und Degeneration
3.5 Entzündung
3.6 Tumorpathologie
3.7 Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie
der Systeme |

Hier sind Krankheiten und
Krankheitsverläufe mit den dazu-
gehörigen möglichen medikamen-
tösen Therapien, ihren Wirkungen,
Interaktionen, unerwünschten
Wirkungen und ihre Auswirkungen
auf den menschlichen Organismus
zu verknüpfen. Dabei stehen die
großen Volkskrankheiten im
Vordergrund. | 4 Pharmakoprofile und Pharmarkotherapie
häufiger Krankheiten
4.1 Nervensystem
4.2 Endokrines System
4.3 Blut- und Gerinnungssystem
4.4 Niere und ableitende Harnwege; Wasser-
und Elektrolythaushalt
4.5 Kardiovaskuläres System
4.6 Atmungssystem
4.7 Verdauungssystem
4.8 Stoffwechsel
4.9 Bewegungsapparat
4.10 Haut
4.11 Eingriffe in das Immunsystem
4.12 Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen
4.13 Infektionslehre
4.14 Antiinfektiva |

III. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 Stunden

Der Pharmareferent soll in die Lage
versetzt werden, nationale und
europäische rechtliche Rahmen-
bedingungen beachten zu können,
um Patientensicherheit und
Produktsicherheit zu gewähr-
leisten. Hierzu gehören auch
gesetzlich festgelegte Informa-
tionspflichten und Selbstverpflich-
tungen. | 1 Arzneimittelrecht
1.1 Zuständige Behörden, relevante Gesetze
1.2 Gesetzliche Begriffsbestimmungen
1.3 Anforderungen an Arzneimittel
1.4 Herstellung
1.5 Zulassung
1.6 Klinische Prüfung
1.7 Abgabe von Arzneimitteln
1.8 Sicherung und Kontrolle
1.9 Beobachtung, Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken
1.10 Überwachung der Arzneimittelsicherheit
1.11 Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr
1.12 Pflichten des Pharmaberaters
1.13 Haftung für Arzneimittelschäden |

| 2 Europäisches Arzneimittelrecht
2.1 Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen
und Leitlinien
2.2 Zulassungsverfahren
2.3 Qualitätssicherungsvorschriften |

| 3 Heilmittelwerbung
3.1 Werbung für Publikum und Fachkreise
3.2 Selbstverpflichtungen |

Es soll ein Überblick über das
nationale Gesundheitswesen sowie
die Kranken- und Pflegeversiche-
rung vermittelt werden. Weitere
Schwerpunkte sind die Wirtschaft-
lichkeit von Arzneimittelverord-
nungen sowie die evidenzbasierte
Medizin. | 4 Gesundheitsmanagement und -ökonomie
4.1 Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens
4.2 Kranken- und Pflegeversicherung
4.3 Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen
4.4 Evidenzbasierte Medizin
4.5 Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen |

IV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 Stunden

Pharmareferenten sollen in die Lage
versetzt werden, durch die Umset-
zung kommunikations- und ge-
sprächspsychologischer Kennt-
nisse den Beratungsauftrag gemäß
des Arzneimittelgesetzes gegen-
über Ärzten, Apothekern und an-
deren Angehörigen der Heilberufe
wahrnehmen zu können. Dabei soll
der Pharmareferent über Produkt-
eigenschaften informieren und auf
die in den anderen Qualifikations-
bereichen erworbenen Kenntnisse
zurückgreifen können. Daneben
sollen dem Pharmareferenten
Präsentations- und Moderations-
techniken vermittelt werden, die es
ermöglichen, weitere Aufgaben wie
zum Beispiel Schulungen, Beratun-
gen und Informationsveran-
staltungen durchführen zu können. | 1 Kommunikation
1.1 Kommunikationspsychologie
1.2 Grundlagen der Gesprächspsychologie
1.3 Beratungsgespräch
1.4 Präsentations- und Moderationstechnik
1.5 Arbeitstechniken und Zeitmanagement |

Es soll die Fähigkeit erworben wer-
den, anhand von Marktdaten,
-teilnehmern und -strukturen rele-
vante Märkte beurteilen zu können. | 2 Pharmamarkt
2.1 Relevanter Markt
2.2 Pharmamarktdaten
2.3 Akteure
2.4 Marktverhalten
2.5 Wettbewerb |

Der Pharmareferent soll die auf dem
Pharmamarkt eingesetzten Marke-
tinginstrumente kennen. | 3 Pharmamarketing
3.1 Projektmanagement
3.2 Grundzüge des Marketing und der Marktforschung
3.3 Marketinginstrumente |