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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (FitnessKfmAusbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen,
- 2.
- Angebotsentwicklung und Verkauf,
- 3.
- Trainingsplanung und Beratung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Veranstaltungen planen, bewerben und ihre Durchführung organisieren,
- b)
- Beschaffungsvorgänge bearbeiten,
- c)
- Kosten kalkulieren und Finanzierung sicherstellen,
- d)
- Controlling für Veranstaltungen durchführen,
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten sowie
- f)
- Rechnungsvorgänge bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Leistungsangebote unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen entwickeln,
- b)
- Personaleinsatz planen und arbeitsrechtliche Regelungen beachten,
- c)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
- d)
- Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung anwenden sowie
- e)
- qualitätssichernde Maßnahmen planen und die Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleisten
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Trainingspläne erstellen und Kunden die Umsetzung erläutern,
- b)
- Kunden beraten sowie
- c)
- Gespräche situationsgerecht führen
- 2.
- der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Gesprächssimulation durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes umfasst;
- 3.
- die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit 40 Prozent und die Durchführung der Gesprächssimulation mit 60 Prozent gewichtet;
- 4.
- die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt 30 Minuten und für die Durchführung der Gesprächssimulation 15 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftiche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FitnessKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FitnessKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FitnessKfmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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