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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (FitnessKfmAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.