Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (FitnessKfmAusbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-36 Berufliche Bildung
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Erstes Ausbildungsjahr
- Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung
Erstes Ausbildungsjahr
- (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
- (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,
Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,
Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
- (1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus- Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel b,
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus- Abschnitt A Nr. 7 Personalwirtschaft
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FitnessKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FitnessKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FitnessKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 5 FitnessKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7784/a150638.htm