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Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau (FitnessKfmAusbVRegV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2007 BGBl. I S. 1252 (Nr. 29); Geltung ab 01.08.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau





Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 KflDGVAusbV § 1, § 3, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, Anlage 2

Die Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262, 1878) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „, Sport- und Fitnesswirtschaft" gestrichen.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Dritten Teil werden wie folgt gefasst:

„Dritter Teil (weggefallen)

§§ 10 bis 15 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2: (weggefallen)".

3.
§ 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, Sport- und Fitnesswirtschaft" und die Angabe „, § 10 Nr. 1 bis 6" gestrichen.

b)
Absatz 2 Buchstabe b wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „, 14 und 15" gestrichen.

5.
Der Dritte Teil wird aufgehoben.

6.
Die Anlage 2 (zu § 11) wird aufgehoben.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.