Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa) die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und".

b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Belgiens," das Wort „Frankreichs," eingefügt.

bb)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Doppelbuchstabe cc wird das abschließende Komma durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

„dd) sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa)
im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bbb)
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,".

c)
In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa gestrichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa und bb.

d)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuchstabe bbb das abschließende Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.

cc)
Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie folgt gefasst:

„bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und

cc)
sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa)
in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bbb)
nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden,".

2.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Belgiens," das Wort „Frankreichs," eingefügt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) sichergestellt ist, dass die Tiere

aa)
im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bb)
aus diesem Betrieb ‚nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BlauzungenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905
Bekanntmachung EGBlauzBekDVNeuB
... AT17 2007 V1, AT18 2007 V1), 14. den am 11. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), 15. den am 15. August 2007 in Kraft ...