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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes (3. FPersGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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