Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte



(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.

2.
Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

3.
Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.

4.
Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.

5.
Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.

6.
Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.

7.
Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.

8.
Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.

9.
Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein.

10.
Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.

(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese

1.
durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,

2.
insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden,

3.
Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.





 

Frühere Fassungen von § 3 ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 28 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... Anforderung eingehalten wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3 , § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes" durch ... eingehalten wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 ...