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§ 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
- 1.
- für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
- 2.
- für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,
Zitierungen von § 7 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt, 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 ... Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt, 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 ... nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
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