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§ 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten



Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden

1.
für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,

2.
für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.



 

Zitierungen von § 7 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
...  4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt, 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 ... Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt, 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 ... nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...