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§ 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Viehkastrierer
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Zitierungen von § 9 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine ...
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