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§ 11 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

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Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 11 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11 , § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11 , § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 ...