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§ 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.
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Zitierungen von § 12 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ViehVerkV Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen (vom 08.09.2015)
... Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein ... oder eine Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein ... oder eine Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren ...
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