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§ 19 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
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Zitierungen von § 19 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt, 15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt, 15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht ...
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