§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch
- 1.
- als Loseblattsystem oder
- 2.
- in elektronischer Form
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage
3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu §
24 Absatz 4, 5 und 9 des
Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 32 ViehVerkV Bestandsregister ... Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des ... zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. ...
§ 37 ViehVerkV Bestandsregister (vom 01.05.2008) ... (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ...
§ 42 ViehVerkV Bestandsregister ... 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020) ... genanntes Buch nicht mitführt, 19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder ...
Zitat in folgenden NormenEinhufer-Blutarmut-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326; zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 3a EinhBlutArmV Veranstaltungen mit Einhufern (vom 10.04.2020) ... (2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § ... entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung ...
Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 7 SchHaltHygV Tierärztliche Bestandsbetreuung (vom 05.04.2017) ... oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 8a ViehVerkVuaÄndV Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung ... 1 vorzulegen. (2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 ... entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend." 2. Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung ... „nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... Buch nicht mitführt, 19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ...
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