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§ 31 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 31 Stammdatenblatt



Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.

 
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Zitierungen von § 31 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 ViehVerkV (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
Anlage 7 ViehVerkV (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass
... der Ausgabe Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (Passnummer) (Barcode) ...