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§ 32 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 32 Bestandsregister



(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und

2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres

a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und

b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,

enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 32 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 ViehVerkV (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel (vom 10.04.2020)
Anlage 8 ViehVerkV (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen (vom 09.03.2010)
 
Zitat in folgenden Normen

BVDV-Verordnung
neugefasst durch B. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1483
§ 2 BVDVV Impfungen (vom 30.06.2016)
... Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... 5. 11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Rasseschlüssel Holstein-Schwarzbunt 01 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
... Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder ...