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§ 39 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 39 Kennzeichnung
§ 39 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss
- 1.
- so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
- 2.
- auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
- a)
- DE" (für Deutschland),
- b)
- das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
- c)
- die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 2.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die
- 1.
- unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
- 2.
- nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
Zitierungen von § 39 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 ViehVerkV Bestandsregister
... und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 einzutragen. Zusätzlich sind 1. im Falle eines Zugangs Name ...
§ 43 ViehVerkV Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
... Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Abs. 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines ... eines Schweines durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Abs. 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, 23. entgegen ...
§ 47 ViehVerkV Übergangsvorschriften (vom 09.03.2010)
... (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der ...
Zitat in folgenden Normen
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 5 TierZDV Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
... die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht ... 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, ...
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