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Anlage 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausgebende Stelle
(Logo)
Datum der Ausgabe
Rinderpass
nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Passnummer)
(Barcode) Ohrmarkennummer
(Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters


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Zitierungen von Anlage 7 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ViehVerkV Rinderpass
... den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte ...
§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt
... für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die ... kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.  ...