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Anlage 7 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass
Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ausgebende Stelle (Logo) Datum der Ausgabe | Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (Passnummer) | ||
(Barcode) | Ohrmarkennummer | ||
(Barcode) | Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung | ||
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) | 1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres: | ||
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb: | |||
aus folgendem Mitgliedstaat der EU: | |||
aus folgendem Drittland eingeführt: | |||
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer: | |||
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres: | |||
Registriernummer: | |||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | ||
Registriernummer: | |||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | ||
Registriernummer: | |||
Datum des Zugangs: | Datum des Abgangs: | ||
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters |
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Zitierungen von Anlage 7 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 ViehVerkV Rinderpass
... den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte ...
§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt
... für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die ... kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/a150729.htm