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Anlage 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung B. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 203 m.W.v. 9. März 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 8 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2010 | Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010 BGBl. I S. 203 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 ViehVerkV Bestandsregister
... ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist, enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/a150730.htm