Tools:
Update via:
Anlage 9 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1 | |||
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) | |||
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): - „01" (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm | |||
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) | |||
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
ohne Beschriftung Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm | ||
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) | |||
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
Ländercode „DE" (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | Ländercode „DE" (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm | ||
Nummer 2 | |||
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) | |||
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE" (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm | |||
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) | |||
ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm | |||
Nummer 3 | |||
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder) | |||
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): - „01" (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) | |||
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder) | |||
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): - „01" (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) |
---
- *)
- 01 = Schleswig-Holstein
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010
Frühere Fassungen von Anlage 9 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.03.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 24.08.2007 | Berichtigung der Viehverkehrsverordnung vom 02.08.2007 BGBl. I S. 1967 |
aktuell | vor 24.08.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 9 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 ViehVerkV Kennzeichnung (vom 22.12.2011)
... bestehen, aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und ... enthält und bb) der im Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder ... im Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 ... der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und die ... Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer ... b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder c) aus einer Ohrmarke ... Angaben enthält, oder c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in ... als erstem Kennzeichen aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort ... einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder b) im ... Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A ... Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund ... Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die ... Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die ... Behörde genehmigen, dass 1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 ... der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen ... des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in ... die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder b) Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Viehverkehrsverordnung
B. v. 02.08.2007 BGBl. I S. 1967
Berichtigung ViehVerkVB
... 68 mm" durch die Angabe Höhe 58 mm" zu ersetzen. 2. In Anlage 9 Nr. 2 ist im Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) das Muster der Ohrmarke durch folgendes Muster ...
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
... bestehen, aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und ... enthält und bb) der im Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder ... Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 ... der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und ... A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in ... b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder c) aus einer ... Angaben enthält, oder c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in ... als erstem Kennzeichen aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort ... einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder b) im ... Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A ... Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund ... Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die ... Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 ... der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen ... „Waggu Rind 94" wie folgt gefasst: „Wagyu Rind 94". 14. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... 25 mm". b) Folgende Nummer 3 und Fußnote zu Anlage 9 werden angefügt: „Nummer 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/a150731.htm