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Anlage 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung B. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 203 m.W.v. 9. März 2010
Frühere Fassungen von Anlage 12 ViehVerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2010 | Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010 BGBl. I S. 203 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 12 ViehVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehVerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 ViehVerkV Bestandsregister
... Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und ... Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass 1. die erforderlichen Angaben aus anderen ... Reihenfolge beigefügt sind und 3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird. (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 ...
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