Tools:
Update via:
Änderung § 44d ViehVerkV vom 10.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44d ViehVerkV, alle Änderungen durch Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV am 10. April 2020 und Änderungshistorie der ViehVerkVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44c ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 44d ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44c Anzeige der Kennzeichnung | (Text neue Fassung)§ 44d Anzeige der Kennzeichnung |
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. | Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/al0-88477.htm