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Änderung § 37 ViehVerkV vom 01.05.2008

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§ 37 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 37 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Bestandsregister


(Text alte Fassung)

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2008 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.