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Änderung § 37 ViehVerkV vom 01.05.2008
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§ 37 ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 37 ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Bestandsregister | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2008 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. |
(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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