Änderung § 4 ViehVerkV vom 10.04.2020

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§ 4 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 4 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot


(Text alte Fassung)

(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1. Viehausstellungen,

2. Viehmärkte,

3. Viehschauen,

4. Wettbewerbe mit Vieh und

5. Veranstaltungen ähnlicher Art.

2 Die Anzeige hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



 



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