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Änderung § 22 ViehVerkV vom 10.04.2020
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§ 22 ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 22 ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Desinfektionskontrollbuch | |
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält: 1. Tag des Transportes, 2. Art der beförderten Tiere, 3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges, 4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen. | (Text neue Fassung) (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen. |
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