Tools:
Update via:
§ 8 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Abschnitt 3 Gastställe
§ 8 Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2.
- Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3.
- Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7789/b25625.htm