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Abschnitt 11 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 34 Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
- 1.
- das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
- a)
- aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
- aa)
- dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und
- bb)
- der im Falle der Codierung
- aaa)
- nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder
- bbb)
- nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A
- b)
- aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder
- c)
- aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
- 2.
- das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
- a)
- im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen
- aa)
- aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
- bb)
- aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
- b)
- im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit
- 1.
- die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
- 2.
- die Tätowierung von
- a)
- der zuständigen Behörde oder
- b)
- einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass
- 1.
- die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
- 2.
- Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit
- 1.
- diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und
- 2.
- die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist.
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.
Text in der Fassung des Artikels 15 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
- der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
- 2.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 3.
- des Datums des Verbringens,
- 4.
- der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
- 5.
- des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010
§ 36 Begleitpapier
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010
§ 37 Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung V. v. 25. April 2008 BGBl. I S. 764 m.W.v. 1. Mai 2008
§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung V. v. 3. März 2010 BGBl. I S. 198 m.W.v. 9. März 2010
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