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§ 1 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Stückgewicht



(1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren Verwiegungen ermittelt werden. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann in geringeren Mengen festgestellt und auf 1.000 Stück hochgerechnet werden.

(2) Beträgt die Menge weniger als 1.000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge zu ermitteln.