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§ 5 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Tabakwarenherstellungsbetrieb



(1) Der Tabakwarenherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume der Betriebstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), in denen Tabakwaren hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden oder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume verbinden, gehören zum Tabakwarenherstellungsbetrieb.

(2) Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 gehörend gelten auch die Betriebstätten des Herstellers,

1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,

2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,

3.
in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren lagern,

4.
in denen Tabakwaren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert werden,

5.
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer gestellt werden soll.

Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehörend gelten auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt bestimmen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Tabakwarenherstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.

(5) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 5 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TabStV Steuerfreie Deputate
... des Betriebes gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 5 zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören. (2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art ...
§ 8 TabStV Antrag auf Erlaubnis, Zulassung (vom 01.04.2008)
... jeder Ausfertigung beizufügen 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5 ) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume, 2. eine Darstellung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß." 4. § 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt geändert: ... und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt. 10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. ...