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§ 8 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Antrag auf Erlaubnis, Zulassung



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lagerung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung beizufügen

1.
einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,

2.
eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,

3.
ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausfertigung beizufügen

1.
einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeichnung der Lagerräume,

2.
eine Darstellung der Lagerbehandlungen,

3.
ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879, BGBl. 1975 I S. 1010), zu führen hat.

(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers.

(7) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 8 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TabStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.04.2008)
... der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt ...
§ 20a TabStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... den Bezug und den Verbleib der Tabakwaren, 3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3. (4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere ...
§ 28 TabStV Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern (vom 01.04.2008)
... Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen. (3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten ... Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen. (3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  4. § 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils wie ... 9 Änderung von Verhältnissen Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt ... Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 8 Abs. 7 sowie die" gestrichen. 8. Nach § 32 werden die ...