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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 9 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Änderung von Verhältnissen
Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
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Frühere Fassungen von § 9 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TabStV Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.04.2008)
... von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß. (2) Die Erlaubnis ist ...
§ 20a TabStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß. (6) Der berechtigte Empfänger hat ein ...
§ 28 TabStV Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern (vom 01.04.2008)
... (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen. (3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 7 (weggefallen) § 9 ... 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 7 (weggefallen) § 9 Änderung von Verhältnissen § 10 Erlöschen, Fortbestand der ... ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß." 4. § 5 Abs. 5 und ... des Steuerlagers." d) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 9 Änderung von ... 6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: § 9 Änderung von Verhältnissen Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 ... b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe § 9 Satz 1" wird durch die Angabe § 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe § ... aa) Die Angabe § 9 Satz 1" wird durch die Angabe § 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe § 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ...
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