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§ 10 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.



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Frühere Fassungen von § 10 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TabStV Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.04.2008)
... das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß. (2) Die Erlaubnis ist vorzulegen 1. dem ...
§ 20a TabStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß. (6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... oder leichtfertig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 7 (weggefallen) § 9 ... 7 (weggefallen) § 9 Änderung von Verhältnissen § 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis". b) Nach der Angabe zu § 32 ... 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß." 4. § 5 Abs. 5 und § 7 werden ... Steuerlagers." d) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Änderung von Verhältnissen  ... hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. § 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zur Herstellung und ... Satz 1" wird durch die Angabe „§ 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit ... 1 und 3" sowie die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz ...