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§ 16 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen



(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 3) abgegeben werden.

(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Packungen muß deutlich lesbar die Menge angegeben sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.

(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.

(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für

1.
einzelne Zigarren oder Zigarillos,

2.
mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, daß sie nicht einzeln verpackt werden können,

3.
jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichbleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet,

4.
höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.



 
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Frühere Fassungen von § 16 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TabStV Verwendung von Steuerzeichen (vom 01.04.2008)
... Inhalt der Packung entsprechen. (3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... eingefügt. 10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils ...