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§ 17 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Verkehr unter Steueraussetzung - Allgemeines -
§ 17 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes) versenden will (Versender), hat dafür das begleitende Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Anstelle des begleitenden Verwaltungsdokuments kann er ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem begleitenden Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Der Beförderer der Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit seinem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
(4) Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabakwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Tabakwaren Verschlußmaßnahmen anordnen.
(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).
Zitierungen von § 17 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet (vom 01.04.2008)
... zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine ... in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein ...
§ 20 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
... (5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 und 4 ...
§ 20b TabStV Rücksendung durch den berechtigten Empfänger
... beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß. 2. In Original und Kopie der ...
§ 21 TabStV Ausfuhr unter Steueraussetzung (vom 01.04.2008)
... andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar ... 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr ...
§ 22 TabStV Erstattungsverfahren
... Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle zugelassene Dokument nicht innerhalb ...
§ 24 TabStV Erstattungsverfahren (vom 01.04.2008)
... werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet, 7. entgegen § ... Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet, 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen ... den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt; 9. entgegen § 17 Abs. ... 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt; 9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig ...
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