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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 19 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben in den Feldern 12 und 13 im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das zuständige Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu seinen Anschreibungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzelfalles, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an die Abgangsstelle zurückzusenden.
(3) (weggefallen)
(4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf dem Versanddokument.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 19 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TabStV Ausfuhr unter Steueraussetzung (vom 01.04.2008)
... Tabakwaren, die unmittelbar ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. ...
§ 22 TabStV Erstattungsverfahren
... Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle zugelassene Dokument nicht innerhalb von zwei ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... Verwaltungsdokument nicht verwendet, 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung ... nicht mitführt; 9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort ...
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