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§ 28 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern



(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.

(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet haben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen.

(3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 28 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... ersetzt. 13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch ...