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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 28 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern
(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.
(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet haben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 28 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... ersetzt. 13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch ...
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