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§ 32 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Bestandsaufnahme



(1) Lagerinhaber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer von Tabakwaren haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzustellen.

(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.

(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch amtlich festgestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 32 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder 14. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis". b) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt: „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ... in Satz 2 die Angabe „§ 8 Abs. 7 sowie die" gestrichen. 8. Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und ... 11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort ...