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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 32 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Bestandsaufnahme
(1) Lagerinhaber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer von Tabakwaren haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzustellen.
(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.
(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch amtlich festgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 32 TabStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder 14. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis". b) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ... in Satz 2 die Angabe § 8 Abs. 7 sowie die" gestrichen. 8. Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und ... 11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort Hauptzollamt" das Wort ...
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