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Änderung § 4 TabStV vom 01.04.2008
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§ 4 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 4 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß. |
(2) Die Erlaubnis ist vorzulegen 1. dem Lagerinhaber vor Abgabe und Versand der Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), 2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). |
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