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Änderung § 7 TabStV vom 01.04.2008

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§ 7 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 7 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Gefährdung der Steuer


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Als Anzeichen für die Gefährdung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld nach § 9 Abs. 2, § 10 letzter Satz und § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind insbesondere anzusehen, wenn der Lagerinhaber, die Person nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder der Einführer

1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verweigert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,

2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegt oder vorlegen läßt,

3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen, ohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Vertrag nachweisen kann,

4. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist.

(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle entscheidet über Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.