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Änderung § 33 TabStV vom 01.04.2008
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§ 33 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 33 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 8 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 2. entgegen § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet, 5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet, 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt; 9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 10. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig einträgt, 11. entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des Versandpapiers nicht übersendet, 12. (weggefallen) 13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder 14. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt. |
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