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Änderung § 33 TabStV vom 01.04.2008

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§ 33 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 33 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 8 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,

4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,

5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet,

7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt;

9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

10. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig einträgt,

11. entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des Versandpapiers nicht übersendet,

12. (weggefallen)

13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder

14. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.